Psychosoziale Prozessbegleitung

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Psychosoziale Prozessbegleitung im Landgerichtsbezirk Krefeld

 

Was bedeutet Psychosoziale Prozessbegleitung?

Psychosoziale Prozessbegleitung darf nur von anerkannten Fachkräften durchgeführt werden, die fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sind. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit.

Psychosoziale Prozessbegleitung steht besonders schutzbedürftigen Verletzten im gesamten Strafverfahren zur Seite.

Psychosoziale Prozessbegleitung bietet

  • einen wertschätzenden Umgang
  • alters- und entwicklungsgerechte Informationsvermittlung und Orientierung
  • Vermittlung von Bewältigungsstrategien
  • Maßnahmen zur Reduzierung von individuellen Belastungsfaktoren
  • weitest gehende Vermeidung von Sekundärviktimisierung
  • Stabilisierung
  • Förderung der Aussagefähigkeit
  • Bei Bedarf professionelle Weitervermittlung
  • aktive Zusammenarbeit mit Verfahrensbeteiligten und Kooperationspartnern
  • Neutralität gegenüber den Prozessbeteiligten
  • keine rechtliche Beratung oder juristische Vertretung
  • keine Therapie oder psychologische Beratung
  • keine Gespräche über den Tathergang

Wer kann Psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?

Resultierend aus dem 3. Opferrechtsreformgesetz im Dezember 2015 fand eine Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren statt.

Alle Verletzten einer Straftat haben seit dem 01.01.2017 das Recht auf eine Psychosoziale Prozessbegleitung und müssen über dieses Recht informiert werden.

In bestimmten Fällen besteht der Anspruch auf eine kostenfreie Beiordnung der Psychosozialen Prozessbegleitung, die Kosten hierfür trägt dann die Staatskasse.

Der Antrag auf Beiordnung kann von den Verletzten bzw. seinen rechtlichen Vertretern in jedem Stadium des Verfahrens beim zuständigen Gericht gestellt werden. Die erfolgte Beiordnung beinhaltet ein Anwesenheitsrecht bei allen Vernehmungen der Verletzten. Die gesetzliche Aussagepflicht der Psychosozialen Prozessbegleitung bleibt bestehen.

Eine Beiordnung kommt speziell in Betracht für besonders schutzbedürftige Verletzte wie

  • minderjährige Verletzte von schweren Sexual- und Gewaltstraftaten
  • besonders belastete erwachsene Verletzte von schweren Sexual- oder Gewaltstraftaten, die mit besonders schweren Tatfolgen zu kämpfen haben oder ihre Interesse nicht ausreichend wahrnehmen können
  • besonders belastete Angehörige von Verletzten

Der rechtliche Anspruch und die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung sind im § 406g StPO sowie im PsychPbG geregelt.

www.justiz.nrw

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